Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Bildung von Meßdaten kontinuierlich registrierender Meßgeräte
§ 14.
(1) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.
(2) Die Halbstundenmittelwerte für Kohlenstoffmonoxid sind jeweils mindestens um eine Dezimalstelle genauer als der Grenzwert zu speichern.
(3) Die Zeitangaben für die Immissionsmeßdaten haben in MEZ zu erfolgen.
Schlagworte
Grenzwert
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024216
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