§ 14 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2001

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Bildung von Meßdaten kontinuierlich registrierender Meßgeräte

§ 14.

(1) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.

(2) Die Halbstundenmittelwerte für Kohlenstoffmonoxid sind jeweils mindestens um eine Dezimalstelle genauer als der Grenzwert zu speichern.

(3) Die Zeitangaben für die Immissionsmeßdaten haben in MEZ zu erfolgen.

Schlagworte

Grenzwert

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024216

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