Bildung von Meßdaten kontinuierlich registrierender Meßgeräte
§ 14.
(1) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.
(2) Die Halbstundenmittelwerte der einzelnen Luftschadstoffe sind jeweils mindestens um eine Dezimalstelle genauer als die Grenz- und Zielwerte zu speichern.
(3) Die Zeitangaben für die Immissionsmeßdaten haben in MEZ zu erfolgen.
Schlagworte
Grenzwert
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142541
alte Dokumentnummer
N8199854993L
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