§ 14 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Kosten der Abfrageberechtigung

§ 14

(1) § 14.Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 € zu leisten.

(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2) 250 €, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 oder 2 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

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