§ 14 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Kosten der Abfrageberechtigung

§ 14.

(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.

(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen.

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40180023

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