Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Banken Haftrücklage
§ 14.
(1) Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 % übersteigen.
(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
(3) Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986) übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12049861
alte Dokumentnummer
N3198811055E
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