Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Art. XIV Z 2, BGBl. Nr. 532/1993)
Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993
5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Kreditinstitute Haftrücklage
§ 14.
(1) Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage 15% jener Beträge der Monatsausweise (§ 74 Abs. 5 des Bankwesengesetzes) nicht übersteigt, die der Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage entsprechen. Diese Beträge sind mit dem arithmetischen Mittel anzusetzen, das sich aus den Monatsausweisen für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres ergibt.
(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in der Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
(3) Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 12 lit. c des Bankwesengesetzes) übersteigt.
Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12052962
alte Dokumentnummer
N3199332135J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)