§ 14 KStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (vgl. Art. XIV Z 2, BGBl. Nr. 532/1993)

5. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Banken Haftrücklage

§ 14.

(1) Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage 15% jener Beträge der Monatsausweise (§ 74 Abs. 5 des Bankwesengesetzes) nicht übersteigt, die der Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage entsprechen. Diese Beträge sind mit dem arithmetischen Mittel anzusetzen, das sich aus den Monatsausweisen für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres ergibt.

(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in der Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.

(3) Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 12 lit. c des Bankwesengesetzes) übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12052604

alte Dokumentnummer

N3199329862J

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