§ 14 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter

§ 14

(1) § 14.Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV (Anlage 2) (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:

  1. a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
  2. b) Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfaßt (verbraucht),
  3. c) Datum der Abfassung,
  4. d) Mengeneinheit,
  5. e) abgefaßte Menge,
  6. f) Preis je Einheit (Einstandswert) und
  7. g) Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).

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