Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter
§ 14.
(1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV (Anlage 2) in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
- a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
- b) Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfaßt (verbraucht),
- c) Datum der Abfassung,
- d) Mengeneinheit,
- e) abgefaßte Menge,
- f) Preis je Einheit (Einstandswert) und
- g) Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140384
alte Dokumentnummer
N8199659700J
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