Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Archivdienst
§ 14.
(1) Im Archivdienst hat die Dienstbehörde für Verwendungen, für die insbesondere archivwissenschaftliche und hilfswissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Mittelalters und der Neuzeit erforderlich sind, zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Ersatz, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40037888
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