Aufsicht
§ 14
(1) Das Bereitstellen von Geräten auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 14a bis 14f der Aufsicht durch die in § 13 genannte Behörde. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
(3) Bei der Aufsicht über das Bereitstellen von Geräten auf dem Markt ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(Anm.: Abs. 4 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2013)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20001617
Dokumentnummer
NOR40152372
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