Aufsicht durch die Fernmeldebehörden
§ 14
(1) Das In-Verkehr-Bringen von Geräten unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Aufsicht durch die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Behörden. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wer gewerbsmäßig Geräte in Verkehr bringt, ist verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät im Bundesgebiet in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
(3) Bei der Aufsicht über das In-Verkehr-Bringen von Geräten ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(4) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht wurde, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen.
(5) Ist die nach Abs. 4 gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Behörde nachgewiesen wurde, hat die Behörde dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, das In-Verkehr-Bringen der betreffenden Geräte zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene Geräte auszusprechen, die in Betrieben lagern, die der Verfügungsgewalt desselben Betriebsinhabers unterstehen und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des In-Verkehr-Bringens kann die Behörde, wenn es aus Sicherheitsgründen geboten erscheint, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, auftragen, die bereits in Verkehr gebrachten Geräte von den von ihm unmittelbar oder mittelbar Belieferten zurückzurufen.
(6) Wird der Behörde bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach den Abs. 4 und 5 auch an diejenigen ergehen, die dieses Produkt in Verkehr bringen.
(7) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, ergehen.
(8) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf Verlangen der Behörde vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
(9) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 4 oder 5, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.
(10) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit des Gerätes anzugeben. Nach dem Abs. 5 getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
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