§ 14 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Strafbestimmungen.

§ 14.

(1) Wer sich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet aufhält oder diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verfügung auf andere Weise zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Wer einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückkehrt, obwohl er innerhalb der letzten drei Jahre wegen der gleichen Tat von der Verwaltungsbehörde bestraft worden ist, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. Nr. 555/1986)

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12058601

alte Dokumentnummer

N4195413013P

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