Strafbestimmungen
§ 14.
(1) Wer um seines Vorteiles willen vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 1 ist strafbar.
(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 nicht strafbar.
(4) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Schlagworte
Einreise
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12062606
alte Dokumentnummer
N4199011018H
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