Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung
§ 14.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 11 sinngemäß.
Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12074700
alte Dokumentnummer
N51986188420
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