Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Kontinuierliche Messungen
Messung von Betriebsparametern
§ 14.
(1) Kontinuierliche Messungen haben die im Bescheid festgelegten kontinuierlich zu messenden Schadstoffkomponenten sowie folgende Betriebsparameter zu erfassen:
- 1. Sauerstoffgehalt im Abgas,
- 2. Feuchtegehalt, wenn für die Bezugswertberechnung erforderlich; ansonsten ist eine Berechnung zulässig,
- 3. Abgastemperatur sowie
- 4. Druck, wenn für die Bezugswertrechnung erforderlich.
(2) Zusätzlich sind für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 30 MW die Betriebsparameter
- 1. Brennstoffwärmeleistung der Anlage sowie
- 2. Abgasvolumenstrom
- zu messen oder zu berechnen.
(3) Bei Mischfeuerungen ist das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und aufzuzeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20007278
Dokumentnummer
NOR40153213
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