§ 14 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

§ 14.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 1 200 Millionen kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zum Gegenstand haben, sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.

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