§ 14 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

§ 14.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500 000 000 kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu melden. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.

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