§ 14.
(1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder eine Mehrheit von Denkmalen (Ensemble, Sammlung) zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, daß die im Abs. 6 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe ist auf eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen, deren Höchstmaß sechs Monate nicht übersteigen darf. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. § 207a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1975 gilt dem Sinne nach.
(2) Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert, ferner wer die gemäß § 7 oder dem nachstehenden Abs. 6 angeordneten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700 000 S zu bestrafen. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bzw. des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist in gleicher Weise mit Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer solchen Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten – mit Ausnahme der Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe – gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
- 1. ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,
- 2. die gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, daß dieses unter Denkmalschutz steht, unterläßt,
- 3. die gemäß § 8 verfügten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht,
- 4. Fundmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 unterläßt oder unrichtig erstattet,
- 5. den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verändert,
- 6. die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 unterläßt oder zu vereiteln sucht,
- 7. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,
- 8. die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10 Abs. 5 hindert,
- 9. Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8 verwendet,
- 10. Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterläßt oder unrichtig erstattet,
- 11. die in § 12 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
- 12. die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die gemäß § 12 Abs. 3 vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,
- ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 70 000 S zu bestrafen.
(4) Wer vorsätzlich zu einer nach Abs. 1, 2 oder 3 strafbaren Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, unterliegt den dort festgelegten Strafen.
(5) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 beginnt bei den in den Absätzen 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls drei Jahre nach Beendigung der Tat.
(6) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, daß der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies dem früheren Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung entsprechend nach der jeweiligen Sachlage möglich ist, wiederherzustellen hat. Gegen Bescheide dieser Art ist die Berufung an den Landeshauptmann und gegen dessen Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.
(7) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 und in Verfahren nach Abs. 6 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
(8) Die gemäß § 14 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für die Förderung der Denkmalpflege zweckgebunden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR12117905
alte Dokumentnummer
N7192354414L
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