§ 14 DMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 14.

Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

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