§ 14 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

§ 14.

Schulen haben den Schülerinnen und Schülern Testungen gemäß § 4 Z 1 lit. a so oft zur Verfügung zu stellen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden kann. Die Teilnahme an solchen Testungen erfolgt freiwillig.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)