Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 14.
Schulen haben den Schülerinnen und Schülern Testungen gemäß § 4 Z 1 lit. a so oft zur Verfügung zu stellen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden kann. Die Teilnahme an solchen Testungen erfolgt freiwillig.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40237497
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