§ 14 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2021

Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

§ 14.

Schulen haben den Schülerinnen und Schülern Testungen gemäß § 4 Z 1 lit. a so oft zur Verfügung zu stellen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden kann. Die Teilnahme an solchen Testungen erfolgt freiwillig. § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238292

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