Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2021
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 14.
Schulen haben den Schülerinnen und Schülern Testungen gemäß § 4 Z 1 lit. a so oft zur Verfügung zu stellen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden kann. Die Teilnahme an solchen Testungen erfolgt freiwillig. § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2021
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40238292
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