Laufende Planung und Berichtslegung
§ 14.
(1) Das Direktorium hat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (§ 13 Abs. 3) Bezug zu nehmen.
(2) Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die §§ 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind. Das Direktorium hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 1 an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom zuständigen Regierungsmitglied festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.
(3) Für das erste Geschäftsjahr ist durch das zuständige Regierungsmitglied ein provisorischer Jahresplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung des durch das Direktorium erstellten Jahresplanes Anwendung findet.
(4) Das Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 1 sowie die Pläne gemäß § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der des § 16 Abs. 1 und 3 und unter Ausnutzung aller vorhandenen Rationalisierungs- und Synergiepotentiale zu erstellen. Bei der Erstellung sind weiters auf die Organisationsstrukturen des BIFIE, die vorhandenen Personal- und Sachmittel, die Investitionen und die Finanzsituation Bedacht zu nehmen.
(5) Das Direktorium hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)