4. Teil
Arbeitsplanung und Berichte Laufende Planung und Berichtslegung
§ 14.
(1) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und dem Aufsichtsrat sowie dem Beirat bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (§ 13 Abs. 3) Bezug zu nehmen.
(1a) Anstelle des Jahresplans gemäß Abs. 1 hat die Direktorin oder der Direktor unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds und unter Zugrundelegung des letzterstellten Dreijahresplanes für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Übergangsplan zu erstellen. Dieser hat die laufenden Projekte sowie einen Arbeitsplan, einen Finanzplan und einen Personalplan zu enthalten. Der Übergangsplan ist dem Aufsichtsrat bis zum 30. September 2019 zur Prüfung vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die §§ 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind.
(3) Der Direktor oder die Direktorin hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Beirat und den Aufsichtsrat gemäß Abs. 1 sowie weiters nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss (§ 119 Abs. 3 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009), aufzunehmen und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 50/2019)
(5) Der Direktor oder die Direktorin hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
§ 13 wurde gemäß Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 50/2019 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher übernommen.
Schlagworte
Rationalisierungspotential, Personalmittel, Planungssystem,
Beteiligungscontrolling
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40214457
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