Laufende Planung und Berichtslegung
§ 14.
(1) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und dem Aufsichtsrat sowie dem Beirat bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (§ 13 Abs. 3) Bezug zu nehmen.
(2) Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die §§ 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind.
(3) Der Direktor oder die Direktorin hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Beirat und den Aufsichtsrat gemäß Abs. 1 sowie weiters nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss (§ 119 Abs. 3 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009), aufzunehmen und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.
(4) Das Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 1 sowie die Pläne gemäß § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der des § 16 Abs. 1 und 3 und unter Ausnutzung aller vorhandenen Rationalisierungs- und Synergiepotentiale zu erstellen. Bei der Erstellung sind weiters auf die Organisationsstrukturen des BIFIE, die vorhandenen Personal- und Sachmittel, die Investitionen und die Finanzsituation Bedacht zu nehmen.
(5) Der Direktor oder die Direktorin hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
Schlagworte
Rationalisierungspotential, Personalmittel, Planungssystem,
Beteiligungscontrolling
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40177469
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