§ 14 BSFV

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Verlautbarungen

§ 14.

Die in Anlage 4 A zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40188112

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