§ 14 BSFV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2005

Verlautbarungen

§ 14.

Die in Anlage 4 zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

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