§ 14 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

§ 14.

(1) Der Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

  1. a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
  2. b) zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde;
  3. c) im Betrieb verlorengegangen ist;
  4. d) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
  5. e) in den Betrieb zurückgenommen wurde.

(2) Die Aufzeichnungen über das im Abs. 1 lit. a, b, d und e bezeichnete Bier müssen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. b bis e entsprechen. Für das im Abs. 1 lit. c bezeichnete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die Gattung (§ 2 Abs. 1), die Menge und der Tag der Feststellung des Verlustes sowie dessen Ursache und der Umstand zu ersehen sein, ob es sich um eine Mengenverminderung im Sinne des § 7 Abs. 2 handelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046590

alte Dokumentnummer

N3197710573N

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