§ 14.
(1) Der Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
- a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
- b) zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde;
- c) im Betrieb verlorengegangen ist;
- d) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
- e) in den Betrieb zurückgenommen wurde.
(2) Die Aufzeichnungen über das im Abs. 1 lit. a, b, d und e bezeichnete Bier müssen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. b bis e entsprechen. Für das im Abs. 1 lit. c bezeichnete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die Gattung (§ 2 Abs. 1), die Menge und der Tag der Feststellung des Verlustes sowie dessen Ursache und der Umstand zu ersehen sein, ob es sich um eine Mengenverminderung im Sinne des § 7 Abs. 2 handelt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046590
alte Dokumentnummer
N3197710573N
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