§ 14 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 14.

(1) Der Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

  1. a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
  2. b) zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde;
  3. c) im Betrieb verlorengegangen ist;
  4. d) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
  5. e) in den Betrieb zurückgenommen wurde.

(2) Die Aufzeichnungen über das im Abs. 1 lit. a, b, d und e bezeichnete Bier müssen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. b bis e entsprechen. Für das im Abs. 1 lit. c bezeichnete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die Gattung, die Menge und der Tag der Feststellung des Verlustes sowie dessen Ursache und der Umstand zu ersehen sein, ob es sich um eine Mengenverminderung im Sinne des § 7 Abs. 2 handelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12051368

alte Dokumentnummer

N3199118262J

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