Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten als Bundesgesetz (§ 106 Abs. 3, BGBl. Nr. 450/1994).
Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten
Räumen
§ 14
(1) § 14.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.
(3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen § 38 entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.
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