§ 14 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten

Räumen

§ 14

(1) § 14.Durch Beheizung muß in den Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine innerhalb der im § 12 Abs. 2 angeführten Grenzen liegende, gleichmäßige Raumtemperatur herrschen, sofern sich nicht bereits durch die Arbeitsvorgänge oder die Arbeitsbedingungen eine solche Temperatur ergibt oder die Einhaltung einer niedrigeren Temperatur erforderlich ist. Wenn aus betrieblichen Gründen die Einhaltung einer gleichmäßigen Raumtemperatur nicht möglich ist, müssen zumindest im Bereich der ständigen Arbeitsplätze dem ersten Satz entsprechende Temperaturen herrschen. Heizeinrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß gesundheitlich nachteilige Einwirkungen durch strahlende Wärme auf die Arbeitnehmer vermieden sind.

(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen § 38 entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.

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