§ 149 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Abgabe von Schiffsvorräten auf Zollstraßen

§ 149.

Zollfreie Waren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beim ersten Anlegen dem Zollamt zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051824

alte Dokumentnummer

N3199222342J

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