Abgabe von Schiffsvorräten auf Zollstraßen
§ 149.
Zollfreie Waren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beim ersten Anlegen dem Zollamt zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051824
alte Dokumentnummer
N3199222342J
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