§ 149 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zollverfahren im Schiffsverkehr

§ 149

(1) § 149.Auf die zum Ansageverfahren zugelassenen Schiffahrtsunternehmen finden die Bestimmungen über das Ansageverfahren der Eisenbahn sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Kennzeichnung gelten jedoch nicht. Der § 121 Abs. 7 gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 45 lit. a)

(2) Zum Ansageverfahren im Schiffsverkehr dürfen nur Wasserfahrzeuge verwendet werden, deren zollsichere Einrichtung durch ein vom Zollamt ausgestelltes Verschlußanerkenntnis bescheinigt ist. Dieses Verschlußanerkenntnis und ein Schiffsplan sind vom Schiffsführer an Bord des Wasserfahrzeuges zu verwahren und über Verlangen den Organen der Zollverwaltung vorzuweisen.

(3) Der § 95 über das vereinfachte Vormerkverfahren gilt sinngemäß auch für Wasserfahrzeuge der in Abs. 1 genannten Schiffahrtsunternehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus volkswirtschaftlichen Rücksichten die Behandlung nach § 95 auch für andere Wasserfahrzeuge zulassen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 45 lit. b)

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