§ 149 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger.

§ 149.

(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.

(2) Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt § 125.

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