§ 149 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Rechte der Aussonderungsberechtigten
und Absonderungsgläubiger.

§ 149.

(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt.

(2) Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt § 125.

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