§ 148a IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Erstreckung der Ausgleichstagsatzung

§ 148a.

(1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden

  1. 1. im Fall des §147 Abs.2 oder
  2. 2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat oder
  3. 3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.

(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.

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