Erstreckung der Ausgleichstagsatzung
§ 148a.
Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen von dem im § 147 Abs. 2 bezeichneten Fall, auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung ein neuer Vorschlag zugelassen wird (§ 145 Abs. 4), ferner wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.
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