Strandgut
§ 148
§ 148. Strandgut ist in zollamtliche Verwahrung oder unter zollamtliche Aufsicht zu nehmen, um festzustellen, ob es einem Zollverfahren unterliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Strandgut
§ 148
§ 148. Strandgut ist in zollamtliche Verwahrung oder unter zollamtliche Aufsicht zu nehmen, um festzustellen, ob es einem Zollverfahren unterliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)