§ 148 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Stellung von Schiffsvorräten

§ 148.

Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat dem Grenzzollamt sowie bei Kontrollen an sonstigen Anlegeplätzen die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051823

alte Dokumentnummer

N3199222341J

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