Vierter Unterabschnitt
Entlassung Zeitpunkt der Entlassung
§ 148.
(1) Hat ein Strafgefangener die Strafzeit abzüglich des davon etwa unbedingt oder bedingt nachgesehenen oder nachgelassenen Teiles in Strafhaft zugebracht, so ist er zu entlassen.
(2) Die Strafgefangenen sind jeweils innerhalb der ersten beiden Amtsstunden des Entlassungstages zu entlassen. Endet die Strafzeit (Abs. 1) jedoch vor dem Beginn der Amtsstunden oder an einem Tag, an dem keine Amtsstunden abgehalten werden, so ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit an dem letzten vorangehenden Tag endete, an dem Amtsstunden abgehalten werden. Dies gilt auch, wenn die Strafzeit am Karfreitag, am 2. November, sofern dieser Tag auf einen Freitag fällt, am 24. Dezember oder am 31. Dezember endet.
(3) Erfolgt die Entlassung auf richterliche Anordnung, so ist der Strafgefangene zur Durchführung der unbedingt erforderlichen Entlassungsformalitäten unverzüglich in die nächstgelegene Justizanstalt, im Falle seiner Zustimmung in die Anstalt, in der die bisherige Anhaltung vollzogen wurde, zu verbringen. In diesen Fällen ist die Entlassung erforderlichenfalls auch außerhalb der Amtsstunden vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40269742
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