Fünfter Unterabschnitt
Entlassung Zeitpunkt der Entlassung
§ 148.
(1) Hat ein Strafgefangener die Strafzeit abzüglich des davon etwa unbedingt oder bedingt nachgesehenen oder nachgelassenen Teiles in Strafhaft zugebracht, so ist er zu entlassen.
(2) Die Strafgefangenen sind jeweils innerhalb der ersten beiden Amtsstunden des Entlassungstages zu entlassen. Endet die Strafzeit (Abs. 1) jedoch vor dem Beginn der Amtsstunden oder an einem Tag, an dem keine Amtsstunden abgehalten werden, so ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit an dem letzten vorangehenden Tag endete, an dem Amtsstunden abgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028310
alte Dokumentnummer
N2196924250S
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