Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Höchsttarif
§ 147.
(1) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Tourismus gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß § 143 Abs. 1 festlegen.
(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind.
(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080576
alte Dokumentnummer
N5199324793J
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