Pyrotechnische Scherzartikel
§ 147.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im § 146 Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070130
alte Dokumentnummer
N5197418529S
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