§ 146 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 146

§. 146.Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1), dem Tode oder der Versetzung eines Notars sind die von ihm verwahrten Akten, Geschäftsregister, Verzeichnisse und sein Amtssiegel durch die Notariatskammer an das Notariatsarchiv seines Sprengels abzuführen. Wenn eine Vorkehrung in Ansehung dieser Akten notwendig ist, hat die Notariatskammer für die mittlerweilige Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften durch einen von ihr zu bestellenden Notar Sorge zu tragen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Notariatskammer der Vernichtung zugeführt werden.

(2) Die Österreichische Notariatskammer hat dem nach Abs. 1 zu bestellenden Notar Zugang zu den vom versetzten, außer Amt getretenen oder verstorbenen Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ist kein Notar nach Abs. 1 bestellt, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072230

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)