§ 146 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 146

§. 146.Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1), dem Tode oder der Versetzung eines Notars sind die von ihm verwahrten Akten, Geschäftsregister, Verzeichnisse und sein Amtssiegel durch die Notariatskammer an das Notariatsarchiv seines Sprengels abzuführen. Wenn eine Vorkehrung in Ansehung dieser Akten notwendig ist, hat die Notariatskammer für die mittlerweilige Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften durch einen von ihr zu bestellenden Notar Sorge zu tragen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 692/1993)

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015824

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