Vollzugsklausel.
§ 144.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, mit der Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut. Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den §§ 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)