§ 144 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2003

Vollzugsklausel.

§ 144.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, mit der Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut. Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den §§ 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044169

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