Dritter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung Entlassungsvollzug
§ 144.
(1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.
(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren.
(3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach den §§ 144 und 145 oder einer bedingten Entlassung sollen die Vollzugsbehörde erster Instanz, die Staatsanwaltschaft und das Vollzugsgericht im Einzelfall die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht austauschen. Zu diesem Zweck hat zumindest vierteljährlich ein gemeinsamer Austausch stattzufinden, sofern eine der beteiligten Justizbehörden dies für erforderlich hält.
(4) Vor Beginn des Entlassungsvollzugs ist seitens der Justizanstalt zu prüfen, ob der Strafgefangene die Reststrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen kann. Sofern die Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 und 1a vorliegen, ist der Strafgefangene darüber zu informieren und gegebenenfalls zur Antragstellung anzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40269740
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