Vierter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung Entlassungsvollzug
§ 144.
(1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.
(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
- 1. Verlängerung der Besuchsdauer bis auf eine Stunde;
- 2. Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Weise, daß die Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt;
- 3. Freigang (§ 126 Abs. 3).
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028306
alte Dokumentnummer
N2196924246S
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