§ 144 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Verpfändete Lebensversicherungen

§ 144

Zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässige Verpfändungen einer Lebensversicherung gemäß § 95 Z 2 sind wie eine persönliche Sicherheit des betreffenden Versicherungsunternehmens zu behandeln, wobei der Wert der Sicherheit dem Rückkaufswert der Versicherung entspricht.

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